Als Arbeitgeber sind Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sichern und verbessern. Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert die schriftliche Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und regelt in den §§3 und 6 deren Aufgaben und Betreuungsleistungen.
Der Umfang der zu erbringenden Betreuung setzt sich zusammen aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung (bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten) bzw. der anlassbezogenen Betreuung (bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten). Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten errechnet sich die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach den Vorgaben der DGUV-Vorschrift 2 nach folgender Tabelle: