a) in der Planungsphase:
- Koordination der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach §4 Arbeitsschutzgesetz
- Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle
- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitrisiken
- Erstellen eines SiGe-Plans (sofern erforderlich)
- Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung
- ggf. Erstellen einer Baustellenordnung
- Mitwirken bei der Erstellung der Vorankündigung
- Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; ggf. Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe
- Beraten bei der Planung bleibender Sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen einer Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten
b) in der Ausführungsphase
- Information und Unterweisung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei allen Auftragnehmern
- laufende Kontrollen, dass die Vorgaben des SiGe-Plans und der allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz eingehalten werden
- Anpassen des SiGe-Plans bei wesentlichen Änderungen
- Durchführung von Besprechungen und Begehungen mit Dokumentation
- Überwachung, dass alle Vorgaben nach Baustellen-VO eingehalten werden
- Koordinierung aller beteiligten Unternehmen